Nach dem Bundesnaturschutzgesetz darf jeder Pilze „in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf“ pfleglich aus der Natur entnehmen, aber nur an Stellen ohne Betretungsverbot (§ 39 Abs. 3 BNatSchG). Eine feste Gramm- oder Kilogrammzahl nennt das Gesetz nicht. Einige Pilzarten sind besonders geschützt: Für Steinpilz, Pfifferlinge, Schweinsohr, Brätling, Birkenpilze und Rotkappen sowie Morcheln gilt eine Ausnahme für kleine Mengen, für andere geschützte Arten wie den Kaiserling nicht. In Naturschutzgebieten, Nationalparks und nach Landesrecht kann mehr verboten sein.
Stand: 3. November 2026. Diese Seite fasst Gesetzestexte allgemein verständlich zusammen und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext. Bei Zweifeln fragst du die zuständige Naturschutzbehörde.
Bundesrecht: § 39 BNatSchG
§ 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen. Abs. 3 macht davon eine Ausnahme: Jeder darf unter anderem Pilze „aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen“.
- Geringe Mengen, persönlicher Bedarf: Das Gesetz legt keine Zahl fest. Was „gering“ ist, bleibt auslegungsbedürftig.
- Pfleglich: Du sollst den Standort und die Pilze schonen. Praktische Hinweise dazu stehen unter Pilze sammeln: Regeln, Ausrüstung, Verhalten.
- Keine Betretungsverbote: Wo du den Wald oder eine Fläche nicht betreten darfst, darfst du auch nicht sammeln. Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder (§ 59 Abs. 2 BNatSchG).
- Gewerbsmäßig: Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf nach § 39 Abs. 4 BNatSchG der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde.
Der Begriff „Handstrauß“ kommt im Wortlaut von § 39 Abs. 3 nicht vor. Wer die Regel so nennt, meint die Formulierung „geringe Mengen für den persönlichen Bedarf“.
Geschützte Pilzarten: BArtSchV
Für besonders geschützte Arten verbietet § 44 BNatSchG unter anderem, wild lebende Pflanzen aus der Natur zu entnehmen (Abs. 1 Nr. 4) und sie in Besitz zu nehmen (Abs. 2 Nr. 1). Welche Arten besonders geschützt sind, steht in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Dort sind 18 Pilzeinträge aufgeführt, alle als besonders geschützt, keiner als streng geschützt.
Ausnahme für kleine Mengen (§ 2 Abs. 1 BArtSchV)
Die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG (Entnahme aus der Natur, Besitz) gelten nicht für die folgenden Pilze, soweit sie „in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden“. Das Vermarktungsverbot (§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) nennt die Ausnahme nicht.
| Name in der Verordnung | Wissenschaftlicher Name | Hinweis |
|---|---|---|
| Steinpilz | Boletus edulis | |
| Pfifferling | Cantharellus spp. | alle heimischen Arten |
| Schweinsohr | Gomphus clavatus | |
| Brätling | Lactarius volemus | |
| Birkenpilz und Rotkappe | Leccinum spp. | alle heimischen Arten |
| Morchel | Morchella spp. | alle heimischen Arten |
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen, solange die Erhaltung der Arten nicht gefährdet ist.
Besonders geschützt ohne diese Ausnahme
Weitere Pilze stehen in Anlage 1, aber nicht in der Ausnahme von § 2 Abs. 1. Für sie greifen die Verbote des § 44 BNatSchG. Das betrifft laut Anlage 1:
- Schaf-Porling und Semmel-Porlinge (Albatrellus spp.)
- Kaiserling (Amanita caesarea)
- Weißer Bronze-Röhrling (Boletus aereus)
- Gelber Bronze-Röhrling (Boletus appendiculatus)
- Sommer-Röhrling (Boletus fechtneri)
- Echter Königs-Röhrling (Boletus regius)
- Blauender Königs-Röhrling (Boletus speciosus)
- Erlen-Grübling (Gyrodon lividus)
- Saftlinge (Hygrocybe spp.)
- März-Schneckling (Hygrophorus marzuolus)
- Grünling (Tricholoma flavovirens)
- Trüffel (Tuber spp.)
Die Namen und Gattungen entsprechen dem Wortlaut der Anlage. Die Anlage nennt bei den Pilzen nur heimische, wild lebende Populationen. Ob und wie nahe verwandte Arten oder neuere Namen von der Verordnung erfasst werden, lässt sich dem Verordnungstext nicht entnehmen. Frag im Zweifel die Naturschutzbehörde. Die DGfM kennzeichnet geschützte Arten in ihrer Positivliste der Speisepilze.
Nicht in Anlage 1 stehen zum Beispiel Maronenröhrling, Parasol, Champignons und Austernseitling. Das sagt allerdings nichts über Schutzgebiete oder Landesrecht aus.
Naturschutzgebiete und Nationalparks
In Naturschutzgebieten sind nach § 23 Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, und zwar „nach Maßgabe näherer Bestimmungen“. Diese Bestimmungen stehen in der Verordnung des jeweiligen Gebiets. Nationalparks sind nach § 24 Abs. 3 BNatSchG wie Naturschutzgebiete zu schützen.
Ob du dort Pilze mitnehmen darfst, entscheidet deshalb die Schutzgebietsverordnung. Stiftung Warentest nennt die Mitnahme in Naturschutzgebieten als untersagt. Weil die Regeln von Gebiet zu Gebiet verschieden sein können, lies die Verordnung oder frag die Gebietsverwaltung.
Landesrecht: Behörde fragen
Die Länder dürfen vom Bundesrecht abweichen, und einige haben das bei Teilen des Naturschutzrechts getan. So weist der Gesetzestext bei § 23 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 BNatSchG auf abweichende Regelungen einzelner Länder hin. Dazu kommen Waldgesetze, Schutzgebietsverordnungen und örtliche Regeln.
Eine Tabelle aller Bundesländer gibt es hier bewusst nicht, weil die Regelungen der Länder nicht einzeln anhand amtlicher Quellen geprüft wurden und eine veraltete Angabe schlimmer wäre als keine. Frag vor dem Sammeln die zuständige Naturschutzbehörde (untere Naturschutzbehörde bei Landkreis oder kreisfreier Stadt) oder die Forstverwaltung des Gebiets.
Wie viel ist „gering“? Die Kilogramm-Faustregel
Das Gesetz nennt keine Zahl. In der Praxis wird häufig eine Menge von etwa einem Kilogramm pro Person und Tag genannt. Das ist eine Faustregel und kein Gesetz:
- Die DGfM nennt als Richtgröße ein bis zwei Kilogramm pro Sammler und Tag und weist darauf hin, dass viele Speisepilze wie Steinpilze, Rotkappen und Pfifferlinge unter Naturschutz stehen und nur in kleinen Mengen für den Eigenbedarf gesammelt werden dürfen.
- Stiftung Warentest schreibt, in vielen Regionen seien höchstens ein Kilogramm Pilze pro Person und Tag erlaubt, bundesweit gebe es aber keine einheitliche Grenze.
Die beiden Quellen weichen leicht voneinander ab. Verlass dich deshalb nicht auf eine Zahl, sondern auf die Auskunft der Behörde vor Ort, und nimm im Zweifel weniger mit. Für geschützte Arten verlangt auch die Verordnung nur „geringe Mengen“, eine feste Zahl nennt sie nicht.
Vor dem Sammeln klären
Prüfe, ob der Ort ein Naturschutzgebiet, ein Nationalpark oder eine andere Fläche mit Betretungsverbot ist.
Prüfe, ob die Art, die du mitnehmen willst, in Anlage 1 der BArtSchV steht und ob die Ausnahme für kleine Mengen gilt.
Frag bei der Naturschutzbehörde nach Länder- und Ortsregeln und nach einer Obergrenze.
Sammle nur so viel, wie du selbst verbrauchst, und lass jeden Fund vor dem Essen von einem Pilzsachverständigen prüfen. Hinweise dazu stehen unter Pilzberatung und Pilzsachverständige.
Häufige Fragen
Darf ich Pilze sammeln und verkaufen?
Gewerbsmäßiges Entnehmen und Verarbeiten wild lebender Pflanzen braucht nach § 39 Abs. 4 BNatSchG die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Bei besonders geschützten Arten gelten zusätzlich die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Abs. 2 BNatSchG; die Ausnahme in § 2 Abs. 1 BArtSchV nennt nur Entnahme und Besitz in geringen Mengen für den eigenen Bedarf. Kläre einen Verkauf vorab mit der Naturschutzbehörde.
Gibt es ein Gesetz, das ein Kilogramm pro Tag erlaubt?
Im Bundesrecht nicht. § 39 Abs. 3 BNatSchG spricht von geringen Mengen für den persönlichen Bedarf. Die Angabe von einem Kilogramm ist eine Faustregel, die Fachquellen nennen. Ob in deinem Gebiet eine konkrete Grenze gilt, sagt dir die Naturschutzbehörde.
Darf ich Pfifferlinge und Steinpilze mitnehmen?
Beide gehören zu den Arten, für die § 2 Abs. 1 BArtSchV eine Ausnahme enthält: in geringen Mengen für den eigenen Bedarf. Betretungsverbote, Schutzgebietsregeln und Landesrecht bleiben davon unberührt.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 39 BNatSchG
- Gesetze im Internet: § 44 BNatSchG
- Gesetze im Internet: § 23 BNatSchG (Naturschutzgebiete)
- Gesetze im Internet: § 24 BNatSchG (Nationalparke)
- Gesetze im Internet: § 59 BNatSchG (Betreten der freien Landschaft)
- Gesetze im Internet: § 1 BArtSchV
- Gesetze im Internet: § 2 BArtSchV (Ausnahmen)
- Gesetze im Internet: Anlage 1 zur BArtSchV (Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten)
- DGfM: Pilze sammeln
- DGfM: Positivliste der Speisepilze, Stand 01.05.2026
- Stiftung Warentest: Wildpilze sammeln und zubereiten
Alle Gesetzesquellen wurden am 3. November 2026 abgerufen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.